ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Rechte und Pflichten der Detektei Wimmer

1.

Die Firma Detektei Wimmer, registriert unter der Zahl: OP-GISA-25625926-7, im folgenden als Auftragnehmer (AN), verpflichtet sich, die ihr erteilten Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt auszuführen. Eine weitergehende Haftung wird für den AN und dessen Mitarbeiter/innen ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für die Entschließungen gehaftet, die aufgrund eines Berichtes einer Gefahrenanalyse oder eines Sicherheitskonzeptes des AN, gefaßt werden. Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber (AG) und dem AN ist – hinsichtlich der Leistung – ein Detektei Dienstvertrag.

2.

Ergibt sich im Laufe eines Auftrages eine Interessenkollision, so ist die Firma DW berechtigt, unter Hinweis darauf den Auftrag jederzeit zurückzulegen.

3.

Die Art der Ausführung des Auftrages, insbesondere die Wahl der Methodik oder der Einsatz von Substituten, obliegt dem AN.

Der AN kann einen oder mehrere weitere Unternehmer/en zur Durchführung des Auftrages/Vertrages heranziehen sowie sich weiterer Gehilfen bedienen.

Der AN hat, sofern der AG nicht erreichbar ist, die Freiheit, unaufschiebbare Maßnahmen ohne Rücksprache mit dem AG und auf dessen Kosten auszuführen oder ausführen zu lassen. Der AG ist umgehend über die veranlassten Maßnahmen zu unterrichten.

4.

Einsätze, Ablösungen und Fahrzeugverwendungen erfolgen nach sachlichem Ermessen, soweit nicht besondere Anordnungen des Auftraggebers vorliegen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass trotz einwandfreier Durchführung stets ein Restrisiko besteht, dass aufgrund der Umstände (z. B. Verkehrsaufkommen, Anhaltung durch Polizei usw.) eine Observation vorübergehend scheitert, weil die Zielperson aus dem Sichtfeld gerät.

5.

Bei dynamischen Beobachtungen bzw. Kraftfahrzeugeinsätzen werden im Interesse der ordnungsgemäßen bzw. fachlich einwandfreien Durchführung mindestens zwei Fahrzeuge mit je zwei Detektiven eingesetzt. Dies ist im Besonderen in entscheidenden Situationen (z.B. Parkplatzsuche, Betreten und Verlassen von Liegenschaften, Verwendung mehrerer Fahrzeuge, Taxi oder öffentlicher Verkehrsmittel, Liegenschaften mit mehreren Ein- und Ausgängen u.Ä.) von Relevanz. Auf ausdrückliche Anordnung des AG können dynamische Beobachtungen auch mit nur einem Fahrzeug mit zwei Detektiven durchgeführt werden, jedoch trägt dafür der AG das Risiko. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beobachtungen Unterbrechungen (z.B. zum Aufsuchen einer Toilette) in unregelmäßigen Abständen bewusst in Kauf genommen werden müssen. Diese Unterbrechungen können unter Umständen dazu führen, dass entscheidende Ereignisse unbeobachtet bleiben. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass trotz fachlich einwandfreier Detektivleistung Umstände eintreten können (z.B. durch Verkehrsaufkommen) die eine Observation vorübergehend scheitern lassen.

Die Stunden- und Kilometerverrechnung erfolgt beginnend beim Verlassen bis zur Rückkehr ins Unternehmen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, allfällige Verkehrsstrafmandate und Verwaltungsstrafen, deren Kausalzusammenhang aus den Akten ersichtlich ist, voll zu ersetzen, auch wenn die Anzeige bzw. der Zeitpunkt der Fälligkeit des Strafbetrages erst nach Beendigung des Auftrages eingeht bzw. liegt.

Rechte und Pflichten des Auftraggebers 

1.

Das Risiko jedes Auftrages trägt der Auftraggeber (AG) mit der Verpflichtung, den Auftragnehmer daraus schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass keine Erfolgsgarantie abgegeben wird und die vereinbarten Honorare unabhängig vom Erfolg fällig werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Tätigkeit des Auftragnehmers nicht in gleicher Sache tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen.

2.

Der AG ist weiters verpflichtet, sämtliche Informationen über bereits getätigte Beobachtungen oder Ermittlungen dem AN mitzuteilen.

Der AG ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber und daher gem. Datenschutzgesetz (DSG 2000 idgF) verpflichtet, die entsprechenden rechtlichen Bewilligungen für den Einsatz von Überwachungseinrichtungen (Videoüberwachungsanlagen, GPS- Ortungsgeräten, o.Ä.) zu schaffen. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass nach Auftragsende und Übermittlung des Berichts an den AG bzw. seinem Rechtsvertreter alle Unterlagen und Daten vernichtet werden.

3.

Die Berichterstattung erfolgt in der Regel schriftlich, ist streng vertraulich und nur für den Auftraggeber bestimmt. Für die Verwendung von Berichten und Ergebnissen durch den Auftraggeber wird von Seiten des Auftragnehmers keinerlei Haftung übernommen. Telefonische Berichte sind wegen möglicher Hörfehler und Missverständnissen unverbindlich.

4.

Weitere vom AG persönlich, fernmündlich, schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung erteilte Folge- oder Ergänzungsaufträge gelten stets als zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarung erteilt. Jegliche Abänderung bedarf der schriftlichen Form und der Fertigung durch den AN.

5.

Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer ausdrücklich Vollmacht für erforderliche Akteneinsicht bei Gericht und Behörden.

6.

Erfolgt die vorliegende Auftragserteilung nicht durch den Auftraggeber persönlich, sondern durch eine bevollmächtigte Person, so haftet diese mit dem Auftraggeber zu ungeteilter Hand für alle Ansprüche aus dem Auftrag. Ebenso haften mehrere Auftraggeber dem Auftragnehmer zur ungeteilten Hand für alle Ansprüche aus dem Auftrag. Der Auftragnehmer hat die Wahlfreiheit, welche dieser Personen er zuerst zur Haftung heranzieht.

7.

Der/Die Auftraggeber/in versichert mit Unterzeichnung, daß keine staatsgefährdenden oder gegen strafrechtliche bzw. zivilrechtliche Vorschriften verstoßenden Ziele mit dem Auftrag verfolgt werden. Sollte während der Durchführung eines Auftrages ein derartiges Ziel erkennbar werden, so ist der AN berechtigt den Auftrag unverzüglich zurückzulegen. Unabhängig davon wird bei Vorliegen eines strafrechtlichen Tatbestandes vom AN jedenfalls Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde erstattet bzw. die notwendigen Schritte zur Aufklärung gesetzwidriger Sachverhalte unverzüglich eingeleitet. Die bis dahin angefallenen Kosten sind durch den Auftraggeber jedenfalls vollständig zu ersetzen.

Quellenschutz

Der AG hat keinen Anspruch auf die Bekanntgabe von Informanten, Auskunfts- und Kontaktpersonen, Erkenntnisquellen und Erkenntnismethoden des AN. Wird einer Auskunftsperson von dem ermittelnden Detektiv der Schutz seiner Identität zugesagt, verzichtet der AG auf jegliche Information zu dieser Person.

Verschwiegenheitspflicht

1.

Gemäß den Bestimmungen des § 130 der Gewerbeordnung besteht für Berufsdetektive und deren Bedienstete eine Verschwiegenheitspflicht über im Rahmen eines Auftrages zur Kenntnis gelangte Sachverhalte. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt für die Dauer des Verfahrens als aufgehoben, wenn der Auftraggeber Bedienstete des Auftragnehmers als Zeugen vor einem Gericht oder einer Behörde namhaft macht. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, wenn und inwieweit gegenüber einer Behörde Angaben zu dem Geschäftsfall gemacht werden müssen, um an auftragsrelevante Informationen zum Nutzen des Auftraggebers zu gelangen. Die gegenüber der Behörde getätigten Angaben unterliegen auf Behördenseite in der Folge in aller Regel der Amtsverschwiegenheit.

2.

Verschwiegenheit – Abwehr zivilrechtlicher Angriffe: Für den Fall, dass die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht von Dritten zivilrechtlich und / oder gerichtlich erzwungen werden will, verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche zur Abwehr dieses Angriffes notwendigen Kosten durch Vorauszahlung zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Anwalts- und Verfahrenskosten, aber auch für erstrittene Geldbeträge, für den Fall, dass ein Verfahren verloren geht. Werden die erforderlichen Mittel nicht rechtzeitig bereitgestellt, gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber von der Verschwiegenheit entbunden wurde.

Honorar/Zahlungsvereinbarung

1.

Zur Verrechnung gelangt jeder im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag anfallender Personal- oder Sachaufwand. Dazu zählt insbesondere: Aktenstudium, Vorfeldermittlungen, Durchführung von Ermittlungen und Recherchen, Durchführung von Beobachtungen und deren vorbereitende Maßnahmen (Umgebungsstudie), das Berichtwesen. die Auswertung von Video-. Foto- und Audiodokumentationen, Kommunikationskosten im In- und Ausland, Reise- und Nächtigungskosten sowie Auslagen aller Art.

Grundsätzlich wird für jeden Personalaufwand zumindest eine halbe Arbeitsstunde in Rechnung gestellt. Wenn der Einsatz außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers stattfindet, ist für jede Person zumindest eine Pauschale von drei Arbeitsstunden zu entrichten.

Zeit- und Sachaufwände sind vom AG laufend durch Kostenvorschüsse zu decken. Diese sind bei der Auftragserteilung zu erlegen. Nach Verbrauch der Kostenvorschüsse kann der AN die Arbeit bis zur neuerlichen Erlegung eines Kostenvorschusses unterbrechen. Aufträge aus dem Ausland werden ausschließlich im Rahmen der Kostenvorschüsse ausgeführt. Alle vereinbarten Honorare werden mit jeder Art der Berichterstattung (schriftlich, telefonisch, persönlich) sofort fällig, unabhängig davon ob das Ergebnis der vorgenommenen Detektivleistung zu dem vom AG gewünschten Ergebnis geführt hat. Die Fälligkeit der Forderung des AN tritt spätestens mit jeder Art der Berichterstattung ein. Der AN kann die Fertigstellung einer Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Leistungen berechtigt nicht zur Zurückhaltung zustehender Honorare.

2.

Das Honorar ist bei Übergabe des (Zwischen-) Berichtes sofort fällig. Monatliche Zwischenrechnungen sind zulässig. Eine Kompensation der Honorarforderungen des AN einschließlich der Barauslagen mit einer Forderung des AG – welcher Art auch immer – ist ausgeschlossen. Der AG verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, sowie die Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu ersetzen. Offene Zwischenrechnungen führen zu einer vorübergehenden Einstellung der Detektivarbeiten. Ab 14 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung werden für den offenen Betrag Verzugszinsen in jener Höhe verrechnet, die den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Auch bei laufenden Einsätzen werden die Honorarsätze zum Jahreswechsel an die Verbraucherpreisindizes angepasst.

3.

Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag bleiben von allfälligen Regressansprüchen des Auftraggebers gegenüber Dritten, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unberührt.

4.

Eine Kompensation der Honorarforderungen des Auftragnehmers mit einer Forderung des Auftraggebers – welcher Art auch immer – ist ausgeschlossen.

Storno

Bei Auftragsstornierung bis 12 Stunden vor Einsatzbeginn wird für den Zeitaufwand der Beratung, Besprechung, Einsatzplanung, Telefonate, Umgebungsstudie, Vorfeldermittlungen usw. der Mindestbetrag von € 150,- zzgl. 20 % MwSt bzw. die bis dahin tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Bei Storno innerhalb der 12 Stunden bis Einsatzbeginn werden 50% des Auftrages und bei Storno ab 3 Stunden vor Beginn des Einsatzes 100% des Auftrages in Rechnung gestellt.. Falls die Auftrags-/Erstberatungsbesprechung außerhalb vom Sitz des Unternehmens durchgeführt wurde, wird der unter Honorar Ermittlungen, Observationen, Beweisbeschaffung, ersichtliche Stundensatz und das Kilometergeld in Rechnung gestellt.

Folgekosten

Behörden und Gerichtstermine, die sich direkt und indirekt aus einem Auftrag ergeben, sowie deren Vorbereitungsaufwand, anerkennt der Auftraggeber als auftragskausalen und daher zu honorierenden Zeitaufwand. Dies gilt auch dann, wenn es nach öffentlichem Recht Staatsbürgerpflicht ist, dem Termin Folge zu leisten. Der Anspruch ergibt sich mit der Anwesenheit beim Termin, unabhängig von einer Einvernahme, einer Vertagung usw. Für diese Behörden- und Gerichtstermine, die sich direkt und indirekt aus einem Auftrag ergeben, wird der unter Tarifverzeichnis – Ermittlungen, Observationen, Beweisbeschaffung, ersichtliche Stundensatz in Rechnung gestellt. Unsererseits unterbleiben Gebührenansprüche an das Gericht oder die Behörde.

Gerichtsstand

Abweichungen zu den Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Fertigung des Auftragnehmers. Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Auftragnehmers, ausgenommen solchen, die zur gesetzlichen Vertretung berufen sind oder denen die Prokura erteilt wurde, sind gegenstandslos. Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Sitz der Detektei Wimmer.